NRW führt Infrastrukturquote ein
Erlass sieht Quote von fünf Prozent in Anlageverordnung vor. Maßnahme dient Quotenentlastung und Nachhaltigkeit.
Nordrhein-Westfalens Versorgungswerke können ab sofort eine separate Infrastrukturquote von fünf Prozent beantragen. Diesen „Erlass zur Einführung einer Infrastrukturquote“ teilte das Ministerium der Finanzen den Versorgungswerken vergangene Woche mit. Eine Anrechnung der Kapitalanlagen innerhalb dieser Infrastrukturquote auf weitere Mischungsquoten der Anlageverordnung erfolgt nicht. Diese Maßnahme soll zu einer Entlastung der Quotensituation führen.
Das als Aufsichtsbehörde fungierende Ministerium begründet den Erlass damit, dass aufgrund der zunehmenden Auslastung der Quoten der Anlageverordnung weiterer Handlungsbedarf notwendig ist. Dabei werde berücksichtigt, dass die Versorgungswerke in den vergangenen Jahren weitgehend auch auf der Passivseite Maßnahmen ergriffen haben, um den Druck auf die Kapitalanlage zu senken.
Ob ein Antrag positiv beschieden wird, macht das Ministerium von der Erfüllung verschiedener Kriterien abhängig. Unter anderem müssen die Voraussetzungen des ABV-Risikoleitfadens zur Risikostufe 3 erfüllt sein, muss das Versorgungswerk eine Nachhaltigkeitsstrategie verfolgen und Einschränkungen beim Freien Vermögen in Kauf nehmen.
Förderung von Nachhaltigkeit
Wie das Finanzministerium ausführt, dient die separate Infrastrukturquote nicht nur dem Ziel, die weiteren Quoten der Anlageverordnung zu entlasten. Weiteres Ziel ist die Förderung von nachhaltigen Investitionen in die Infrastruktur.
Einschränkungen beim Freien Vermögen
Bezüglich des Freien Vermögen erläutert das Ministerium, dass eine weitere Zunahme von Risiken außerhalb des Sicherungsvermögens im Freien Vermögen „grundsätzlich nicht mehr verhältnismäßig“ ist und „nicht im Einklang mit dem Aufsichtsziel `Wahrung der Belange der Versicherten´“ steht. Bezüglich der bereits gestiegenen Risiken erinnert das Ministerium an das Zinsumfeld sowie die bereits erfolgten Erleichterungen Öffnungsklausel-Erweiterung und Beteiligungsquote-Abschaffung. Darum werde ein weiterer Aufbau von ausgewiesenem Freiem Vermögen künftig bei der Genehmigung der Infrastrukturquote grundsätzlich untersagt. Zudem könne eine Genehmigung der Infrastrukturquote auch an der Höhe der im Freien Vermögen bereits ausgewiesenen Kapitalanlagen scheitern.
Autoren: Patrick EiseleSchlagworte: Infrastruktur | Politik/Regulierung
In Verbindung stehende Artikel:
Schreiben Sie einen Kommentar