Neue Rundschreiben für EbAVs
Bafin beschreibt Mindestanforderungen an Geschäftsorganisation und eigene Risikobeurteilung (ERB). ERB bereits in Kraft.
Kurz vor dem Jahresende hat die Bafin noch zwei Rundschreiben für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, EbAV, veröffentlicht. Rundschreiben 08/2020 beschreibt die Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von EbAVs und tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Rundschreiben 09/2020 legt die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen die eigene Risikobeurteilung (ERB) dar. Dieses Schreiben gilt seit seiner Veröffentlichung am 30. Dezember 2020.
Rundschreiben Nummer 8 legt dar, wie EbAVs ihre Geschäftsorganisation gemäß der Paragrafen 23 ff. in Verbindung mit 234a ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ausgestalten sollen. In Bezug auf das Proportionalitätsprinzip konkretisiert das Rundschreiben die gesetzlich zusätzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ der EbAV. Für die Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“ hebt das Rundschreiben ihre erweiterte Anwendungsmöglichkeit hervor. Abschnitt 4 des Rundschreibens lässt sich entnehmen: „Die Anforderungen sind auf eine Weise zu erfüllen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist.“
Wie aus einer Bafin-Mitteilung weiter hervorgeht sind ferner die für eine Schlüsselfunktion verantwortlichen Personen der EbAV beim Vorliegen einer wesentlichen Feststellung zu schweren Unregelmäßigkeiten in ihrem Verantwortungsbereich verpflichtet, eine Meldung gegenüber der Geschäftsleitung sowie unter Umständen gegenüber der Aufsicht vorzunehmen. Die Bafin konkretisiert in ihrem Rundschreiben Inhalt, Umfang, Adressaten sowie Zeitpunkt einer solchen Meldung und geht auch darauf ein, wie sich Bündelung und Ausgliederung von Schlüsselfunktionen auf die Erfüllung der Meldepflicht auswirken können.
Drittens lasse sich in den Kapiteln zu den Schlüsselfunktionen sowie der Ausgliederung nachlesen, worauf EbAV zu achten haben, wenn die für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person beziehungsweise – im Falle einer Ausgliederung – der Ausgliederungsbeauftragte gleichzeitig im Trägerunternehmen der EbAV eine ähnliche Aufgabe ausüben.
ERB spätestens neun Monate nach Stichtag
Rundschreiben 09/2020 enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraf 234d VAG, die für Pensionskassen unmittelbar und aufgrund von Paragraf 237 VAG ebenso für Pensionsfonds gelten.
Dieses Rundschreiben erläutert auch, wann EbAV der Bafin spätestens erstmals einen Bericht zur eigenen Risikobeurteilung vorlegen müssen. Laut dem Schreiben ist die ERB zeitnah zu dem gewählten Stichtag, das heißt auf jeweils aktueller Datenbasis durchzuführen. Soll eine ERB beispielsweise im Jahr 2021 auf der Datenbasis Stand 31.12.2020 beruhen, darf sich die Datenbasis zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben. Eine ERB muss spätestens neun Monate nach dem zugrundeliegenden Stichtag abgeschlossen sein. Bei einer nichtregelmäßigen ERB dürfte in der Regel eine kürzere Frist angemessen sein.
Autoren: Patrick EiseleSchlagworte: Politik/Regulierung | Risikomanagement
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