Pensionskassen
31. Januar 2020

Jahr der Regulierung

Die Pensionskassen kommen nicht zur Ruhe. Besonders bei der Steuerberater-Pensionskasse werden Lücken im gesetzlichen Insolvenzschutz offenbar, die nun generell geschlossen werden sollen. Dazu trägt indirekt auch ein EuGH-Urteil bei.

Firmen- oder überbetriebliche Pensionskassen sind nicht in die ­Insolvenzsicherung einbezogen. Bislang galt der Grundsatz, dass sie gar nicht insolvent werden können, weil sie in ihren Satzungen eine Sanierungsklausel einbauen. Diese erlaubt, bei Schieflagen Leistungen zu kürzen, Beiträge zu erhöhen oder Nachschüsse von den Arbeitgebern zu verlangen. Wegen der niedrigen Zinsen sind einige Pensionskassen schwer unter Druck (siehe portfolio institutionell Dezember 2019, Seiten 24f.).

Die Bafin hat drei Kassen das Neugeschäft untersagt: Der ­Deutschen Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs (DSV), der Kölner Pensionskasse und deren Schwester, die ­Pensionskasse der Caritas. Bei den Schwesterkassen aus Köln ­haben die Mitgliedervertreter-Versammlungen und die Bafin der Sanierung zugestimmt. Konkret muss die Kölner PK 62,5 ­Millionen Euro aufbringen, die Caritas-PK sogar 146,5 Millionen Euro. Für Rentner wirkt sich diese Kürzung seit 1. Januar 2020 aus. Aber ­immerhin geht das Geschäft weiter. Und der Jahresabschluss 2018 gibt Anlass zur Hoffnung. Bei der Steuerberater-PK in Bonn ist die Lage ernster. Die Vertreterversammlung hat am 11. Dezember ein Sanierungskonzept beschlossen. Die Kasse hatte Garantien von bis zu vier Prozent auf die eingezahlten Beiträge geboten. Durch die Sanierung „wurde der maximale Garantiezins auf 2,25 Prozent abgesenkt“ – eine massive Leistungskürzung. Ohne diese Maßnahme hätte die Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2018 ­nachträglich um rund 158 Millionen Euro verstärkt werden müssen. Wie hoch die Kürzung ausfällt, kann die DSV nicht sagen. Dies sei abhängig von Tarif, Eintrittszeitpunkt und Alter der Versicherten. Allein für die Bedienung der Garantien benötigte die DSV zuletzt jährlich 3,48 Prozent Durchschnittsverzinsung. Laut Jahresabschuss 2018, den die Vertreterversammlung nun ebenfalls genehmigt hat, ­sanken die Beitragseinnahmen 2018 um 3,1 auf 20,9 Millionen ­Euro. Dazu hätten planmäßige Abläufe ebenso beigetragen wie die Einstellung des Neugeschäfts im Oktober 2018 – auf Beschluss der Vertreterversammlung wegen drohender Unterdeckung der Solva-Kapitalanforderung.

Ernste Lage bei Steuerberater-PK

Wäre das Sanierungskonzept gescheitert, hätte der Vorstand ­gegenüber der Bafin nach Paragraf 311 Absatz 1 Satz 2 VAG „die nun abgewendete Überschuldung anzeigen müssen“, heißt es in einer Ad-hoc-Mitteilung vom Dezember. Den Ernst der Lage verdeutlichen O-Töne aus dem Jahresbericht 2018: Die Kasse „verfügt nicht mehr über die […] erforderlichen Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung“. Oder: „Die zuvor noch vorhandenen Eigenmittel sind durch die ­satzungsmäßigen Maßnahmen zur Fehlbetragsdeckung verbraucht.“ Auch künftig werde die Kasse die „Solvabilitäts- und ­Mindestkapitalanforderung mangels expliziter Eigenmittel nicht erfüllen. Die Risikotragfähigkeit ist daher stark eingeschränkt. Das lässt nichts Gutes ahnen, obwohl die DSV laut Jahresbericht angeblich über ein „wirksames Risikomanagementsystem“ verfügt. Den Sanierungsplan lehnte die Bafin schon im Mai als nicht realistisch ab. In der Folge wurde im Oktober der DSV das Neugeschäft untersagt. Im Juli reichte die Kasse einen Finanzierungsplan ein, um die Mindestkapitalanforderung wieder zu ­bedecken. Den will die Bafin auch nicht genehmigen, sondern beabsichtigt, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu widerrufen. Die Entscheidung steht noch aus.

Unter Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht äußerte sich die Aufsichtsbehörde nur allgemein: Nach Paragraf 304 I Nr. 2 VAG sei die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu widerrufen, wenn der Ver­sicherer die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die ­Aufsicht der Auffassung ist, dass der vorgelegte Plan offensichtlich unzureichend ist oder es dem Versicherer nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der ­Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen. Wenn die Bafin die Erlaubnis widerriefe, hieße das, den Bestand des Unternehmens ordnungsgemäß abzuwickeln ­(interner Run-off). Die Kasse könnte dazu Widerspruch einlegen und gegebenenfalls gegen den Verwaltungsakt klagen – das Ver­fahren dürfte sich bis weit ins neue Jahr hinziehen.

Somit könnte die Steuerberater-Pensionskasse der Präzedenzfall werden, dass in größerem Umfang bAV-Leistungen ausfallen, ­zumal die Kasse keine Trägerunternehmen besitzt, die einspringen könnten. Um diese Lücke im Insolvenzschutz zu schließen, plant die Bundesregierung, Pensionskassen, die nicht gemeinsame tarifliche Einrichtungen oder Mitglied im Sicherungsfonds Protektor sind, unter den Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungsvereins (PSV) zu stellen. Wie aus einem Referentenentwurf vom 12. ­November hervorgeht, soll auch der Bestand betroffen sein, jedoch nur künftige Insolvenzfälle der Arbeitgeber.

Pensionskassen bald unter PSV-Schirm

„Das ist zu begrüßen, doch die geplante Neuregelung greift ­intensiv in die Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten“, sagt Georg Thurnes, Vorstandschef der Aba und hauptberuflich Chefaktuar beim bAV-Berater Aon. Er sieht Nach­besserungsbedarf vor allem in diesen Punkten:
– Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Nach dem ­Entwurf würde dies nur noch für die Pensionskassen der ­Lebensversicherer gelten, nicht aber mehr für Firmen-Pensionskassen. Versicherungsförmige Lösung heißt: Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Firma wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und die unverfallbare Anwartschaft auf die beitragsfreie Leistung beschränkt. Der Arbeitnehmer kann dann den Vertrag mit privaten Mitteln fortsetzen.
– Die bislang vorgesehene Bemessungshöhe von 20 Prozent ­sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um zehn Prozentpunkte erscheinen der Aba zu hoch. Man solle sich am bewährten Verfahren für U-Kassen orientieren.
Trotz Gesetzesänderung bliebe es bei der Subsidiärhaftung des ­Arbeitgebers. „Erst bei Insolvenz des Arbeitgebers würde der PSV einstehen, nicht bei Insolvenz einer Pensionskasse“, erläuterte ­Thurnes. Schieflagen der Kassen müssten zunächst durch den ­Arbeitgeber und Sanierungsklauseln beherrscht werden. Ursprünglich sei ­geplant gewesen, den Referentenentwurf noch vor ­Weihnachten ins Bundeskabinett zu bringen. Wegen der ­komplexen Materie wurde der Termin ins neue Jahr verschoben. ­„Grundsätzlich ­plädieren wir für eine deutliche Entschleunigung des Gesetz­gebungsprozesses“, erklärte Thurnes.

Der Entwurf schießt über das Ziel hinaus, findet auch die ­Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW). Grund: Der PSV-Schutz für Pensionskassen würde dann schon ab der kleinsten Leistungskürzung greifen, während auf europäischer Ebene bisher gefordert wird, dass jeder ­Arbeitnehmer bei Insolvenz seines ­Arbeitgebers Alters-Leistungen erhalten muss, die mindestens 50 Prozent des Wertes seiner ­erworbenen bAV-Ansprüche ­entsprechen (EuGH-Urteil vom 6. September 2018; Az.: C-17/17).

EuGH: PSV muss nicht bei PK-Kürzungen einspringen

Dieser Anspruch dürfte jetzt sogar weiter sinken. Denn am 19. ­Dezember 2019 entschied der EuGH, dass die Verluste des ­Betriebsrentners nur dann unverhältnismäßig sind und notfalls vom Staat aufgefangen werden müssen, wenn der Ex-­Arbeitnehmer dadurch unter die von Eurostat ermittelte Armutsgefährdungsgrenze fällt (Az.: C 168/18). „Die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, müsste schwerwiegend beeinträchtigt sein“, heißt es in der Urteilsbegründung. Zugleich stellte der EuGH klar, dass Arbeitnehmer mit Zusagen aus Firmen-Pensionskassen nach deutschem Recht weiter leer ausgehen, wenn ihr ­Arbeitgeber insolvent geworden ist. Anders ist das bei Firmen, die Leistungen aus Pensionszusagen, U-Kassen und Pensionsfonds zugesagt haben: Dort tritt der PSV ein. Die bAV darf laut EuGH aber nicht unverhältnismäßig sinken, wenn eine Pensionskasse, die selbst nicht zahlungsunfähig ist, Leistungen kürzen muss, der ehemalige Arbeitgeber jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit die ­Kürzungen nicht mehr ausgleichen kann. Die Botschaft der ­Luxemburger Richter ist eindeutig: Hat ein Mitgliedsstaat die Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs­unfähigkeit des Arbeitgebers nicht oder nur unzulänglich in ­nationales Recht umgesetzt, kann der Einzelne Rechte vor einem ­nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen (Staatshaftung). Dem will der Referentenentwurf begegnen.

Gegen den PSV klagte in Luxemburg ein Rentner, der von der ­PKDW eine Pensionskassenrente erhält. 2003 geriet die Kasse in Schwierigkeiten und kürzte die Rente, die bis ­heute weiter fließt, um 7,4 Prozent. Der Rentner klagte auf die Differenz. Damit dürfte er nun vor dem Bundesarbeitsgericht scheitern, das dem EuGH vorab grundsätzliche Fragen zur Entscheidung vorgelegt hatte.

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