Firmen-Pensionskassen fürchten „schweren Schaden“
VFPK: Gesetzeskorrektur zum Insolvenzschutz nötig. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS.
Mit dem Referentenentwurf vom 13. März 2020 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine angepasste Fassung zum Insolvenzschutz bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor. Dazu hat der Verband der Firmenpensionskassen nun eine Stellungnahme veröffentlicht. „Der Gesetzentwurf erreicht die Zielsetzung, die Lücken der bestehenden Sicherungslinien zum Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers zu schließen, weiterhin nicht, da nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) von der Insolvenzsicherung erfasst werden“, bemängelt die Stellungnahme. Die Ergänzung des Schutzes gegen Insolvenz erfolge nur für Pensionskassen ohne Sicherungsfonds, lasse Direktversicherungen und Pensionskassen mit Sicherungsfonds dagegen weiterhin außen vor. „Damit wird in Kauf genommen, dass sich die Schutzwirkung von Protektor als unzulänglich erweisen wird. Die im Entwurf vorgesehene Evaluierung weist darauf hin, dass dieses Risiko der unzulänglichen Schutzwirkung von Protektor sehr wohl gesehen wird. Dennoch wird es im Moment ignoriert. Das ist nicht erst vor dem Hintergrund der aktuellen Krise am Kapitalmarkt nicht zu verantworten. Bis zu einer notwendigen Gesetzeskorrektur nehmen die Firmen-Pensionskassen schweren Schaden, weil die differenzierte Beitragspflicht Direktversicherungen und Pensionskassen mit Sicherungsfonds bevorzugt.“
Flucht oder Auszehrung
Die differenzierte Beitragspflicht werde schlimmstenfalls eine sofortige Fluchtbewegung aus Firmen-Pensionskassen auslösen. Bestenfalls werde dieser Durchführungsweg über längere Zeit ausgezehrt. Auf jeden Fall setze die Beitragspflicht einen starken Anreiz, Versorgungszusagen nicht mehr über Pensionskassen ohne Sicherungsfonds zu erteilen. „Das ruiniert einen sehr effizienten Durchführungsweg und beendet ein Stück Sozialpartnerschaft.“ Die betriebliche Altersversorgung werde dann zu einem ausschließlich von Lebensversicherungsunternehmen dominierten Geschäftsfeld der Versicherungsbranche. Doch es gibt aus Sicht des VFPK hinsichtlich des Referentenentwurfs auch positive Auswirkungen: „Hinsichtlich der Regelungen zur versicherungsvertraglichen Lösung, zum Abschluss von Liquidationsversicherungen sowie zur Beitragsbemessungsgrundlage der Insolvenzsicherung begrüßen wir grundsätzlich die Anpassungen gegenüber dem ersten Entwurf“, teilt der Verband mit.
Liquidationsversicherungen möglich
Dem Referentenentwurf gemäß könne eine Zusage eines zu liquidierenden Unternehmens von einer Pensionskasse übernommen werden. Für eine Pensionskasse, die einem Sicherungsfonds nicht angehört, werde die zusätzliche Bedingung vorgegeben, dass der im Zeitpunkt der Übernahme festgesetzte Höchstrechnungszins (gemäß Rechtsverordnung zu Paragraf 88 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 VAG) zur Berechnung der jeweiligen Deckungsrückstellung nicht überschritten werde. „Wir begrüßen, dass damit auch Pensionskassen ohne Sicherungsfonds grundsätzlich Liquidationsversicherungen zur Übernahme von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen anbieten können. Wir bitten darum, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass dies ebenso für die Fortführung einer bereits bestehenden Pensionskassenzusage des zu liquidierenden Unternehmens gilt“, so der VFPK weiter. Entscheidend sei, dass das Bestehen einer Pensionskassenzusage nicht zu einem grundsätzlichen Hindernis für die Liquidation eines Unternehmens werde, sondern dass auch in diesem Fall durch Aufstockung der bestehenden Deckungsrückstellung auf Basis des aktuellen Höchstrechnungszinses innerhalb der Pensionskasse die Liquidation eines Unternehmens möglich sei.
Autoren: Daniela EnglertSchlagworte: Pensionskassen | Recht
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