EbAVs droht Ungemach in Sachen ESG-Reporting
Deutscher Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD bringt neue Berichtspflichten. Aba sieht „unnötige Bürokratie“ und „beträchtlichen zusätzlichen Aufwand“ – deutliche Kritik übt der Verband auch am Generationenkapital.
Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtline für die Nachhaltigkeitsberichterstattung droht den Pensionseinrichtungen in Deutschland Ungemach. So berichtet die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (Aba) auf ihrer Jahrestagung, die am 14. und 15. Mai in Berlin stattfand, davon, dass die geplante Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), in Form des aktuellen Referentenentwurfs einigen Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAVs) voraussichtlich zusätzliche Berichtspflichten bringt. Im Hinblick auf EbAVs gehe der Referentenentwurf über die europäischen Vorgaben hinaus. „Hier sollte nochmals Hand angelegt werden, so Dirk Jargstorff, stellvertretender Vorsitzender des Aba-Vorstands und Leiter der Aba-Fachvereinigung Pensionsfonds. „Bürokratieabbau in Deutschland ist dringend notwendig. Lassen Sie uns aber bitte auch die Schaffung von Anforderungen ohne Mehrwert und damit unnötiger Bürokratie für Altersversorgungseinrichtungen vermeiden.“
Pensionseinrichtungen in der Rechtsform der AG betroffen
Konkret geht es um folgenden Sachverhalt: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nehme die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und die Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (PFVaG) weitgehend von den nicht-finanziellen Berichtspflichten aus. Dies sei richtig, da VVaG und PFVaG nach den Vorgaben der Richtlinie nicht erfasst werden, so die Aba. Die zusätzliche Anforderung „solange nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden” finde sich jedoch nicht in der Richtlinie und stelle eine deutsche Verschärfung gegenüber der europäischen Vorgabe dar. Der Referentenentwurf sehe demnach vor, dass EbAV in der Rechtsform der AG – sofern sie die für Versicherungsunternehmen vorgesehenen Größenkriterien erfüllen – die CSRD-Anforderungen erfüllen müssen. Die Aba weist deshalb darauf hin, dass EbAV keine Versicherungsunternehmen im europäischen Recht sind. Damit würden nach europäischem Recht Nettoumsatzerlöse für die Ermittlung des Größenkriteriums gelten, nicht gebuchte Bruttobeiträge – wie es dagegen der BMJ-Referentenentwurf vorsehe.
„Weder sinnvoll noch notwendig”
„Diese deutsche Abweichung von der europäischen Vorgabe ist weder sinnvoll noch notwendig“, betont Dirk Jargstorff. Auch nütze diese nicht-finanzielle Berichterstattung weder institutionellen noch privaten Anlegern, da diese nicht in diese Altersversorgungseinrichtungen investieren könnten. „Gleichzeitig würde die Verpflichtung zur CSRD-Berichtspflicht bei den Altersversorgungseinrichtungen, die durch keine Konzernberichterstattung entlastet werden, zu sehr großem zusätzlichen Aufwand und Kosten in beträchtlicher Höhe führen, die letztlich von den Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern durch niedrigere Betriebsrenten zu tragen wären“, so Jargstorff weiter.
Zudem weist die Aba ferner darauf hin, dass auch der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie Solvency II unterliegt, vom nationalen Umsetzungsgesetz nicht erfasst werden darf.
Kritik am Gesetz über Generationenkapital
Auf der 86. Jahrestagung der Aba übte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der Aba, auch deutliche Kritik am Rentenpaket II der Bundesregierung, mit dem das Generationenkapital des Bundes in Paragraphen gegossen wird: „Das Rentenpaket II geht in die falsche Richtung! Es soll den Rentnern das heutige Leistungsniveau garantieren. Die zusätzlichen Finanzierungsanforderungen sind unbegrenzt von den jüngeren Generationen zu tragen, die dann auch noch in erheblichem Umfang zusätzlich vorsorgen müssen, um eine Lebensstandardsicherung für sich selbst zu erreichen. Generationengerechtigkeit sieht anders aus!“, so Thurnes. Das Generationenkapital des Bundes bezeichnete er, ähnlich wie auch zuvor schon der Verband der Firmenpensionskassen (VFPK), als „eine Art Hedgefonds, mit einem überschaubaren Kapitalstock“.
Autoren: Daniela EnglertSchlagworte: ESG-Berichtspflichten | Europäische Union | Pensionseinrichtungen | Pensionsfonds/CTA | Recht
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