Recht, Steuer & IT
3. Mai 2022

Der Steuerberater als Vermögensberater

Gastbeitrag von Georg Hartmann, von 2003 bis 2021 Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Hessen.

Steuerberater unterstützen Kunden auf vielen Feldern. Eine gute thematische Aufstellung ist darum wichtig. Besonders interessante Perspektiven bietet die Vermögensberatung.

Im umkämpften Markt für Steuerberatung müssen Steuerberater noch stärker als bisher ihren Blick auf neue Beratungsfelder ­richten. Buchhaltungstätigkeiten und die Deklarationsberatung als klassische Schwerpunkte des Steuerberaters werden mittelfristig aufgrund der E-Government-Gesetze und durch Digitalisierungsprozesse, insbesondere im Steuerrecht, an Bedeutung verlieren. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung auf Grund der ihr elektronisch übermittelten Daten – wie schon jetzt bei der Einkommensteuererklärung – einen Entwurf für eine Steuererklärung ­beziehungsweise eine Veranlagung erstellt, die vom Steuerpflichtigen entweder genehmigt oder noch ergänzt werden kann („Selbstveranlagung“). Hinzu kommt die wachsende Konkurrenz aus ­anderen Branchen, die ihren Kunden schon jetzt EDV-Programme für die Buchhaltung und die Erstellung von Steuererklärungen zur Verfügung stellen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission unverändert das in Deutschland bestehende Steuerberatungsprivileg in Zweifel zieht, wonach nur die ­steuerberatenden Berufe (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie die betreffenden Berufsgesellschaften) ­befugt sind, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Diese Entwicklungen fordern zum Nachdenken darüber auf, mit welchem Dienstleistungsportfolio Steuerberater künftig Wettbewerbsvorteile erzielen und hierdurch nicht nur neue Aufträge ­generieren, sondern auch die Mandantenbindung stärken könnten. Dem steuerberatenden Beruf bietet sich bei der Suche nach neuen Tätigkeitsfeldern insbesondere die Vermögensberatung und die Vermögensverwaltung an. Aufgrund ihrer meist betriebswirtschaftlichen Ausbildung sind Steuerberater bereits schon jetzt auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig und beraten Mandanten auch in Finanzierungsfragen und bei Verhandlungen mit Banken.

Steuerberatung und Buchhaltung verlieren an Bedeutung

Die Herausbildung der Kernkompetenz „Vermögensberatung und Vermögensverwaltung“ ist insbesondere aus zwei Gründen ­zukunftsträchtig: Laut dem Deutschen Institut für ­Altersvorsorge werden in den Jahren 2015 bis 2024 Vermögen im Wert von 3,1 ­Billionen Euro in Deutschland vererbt. Im Schnitt werden je Erbfall Vermögen von circa 365.000 Euro übertragen. ­Damit stellt sich die Frage, wie dieses Vermögen angelegt und verwaltet werden soll. Da Steuerberater Einblick in die Vermögensverhältnisse ihrer ­Mandanten haben, könnten sie ihre Auftraggeber nicht nur bei der Anlage des Bestandsvermögens beraten, sondern auch im Falle ­einer Schenkung oder eines Vermögenszuwachses durch einen ­Erbfall zur Seite stehen. In den Fokus wird zudem die Anforderung rücken, Anlagen auf ihre Nachhaltigkeit hin zu überprüfen, das heißt, ob diese den ESG-Kriterien entsprechen. „Sus­tainable Fin­ance“ wird künftig stärker nachgefragt, wobei Steuerberater nicht nur ihren Mandanten gegenüber, sondern auch als ­Wettbewerber und fachkundige Berater am Markt auftreten könnten.
Steuerberatern wird von ihren Auftraggebern großes Vertrauen entgegengebracht. Zudem genießt der steuerberatende Beruf in der Öffentlichkeit hohes Ansehen. Dies beruht zum einen auf der hohen fachlichen Kompetenz im Steuerrecht und zum anderen auf der verschwiegenen Berufsausübung, die als herausragende ­Berufspflicht gegenüber Dritten gesetzlich normiert ist und deren Einhaltung von den Steuerberaterkammern überwacht wird. Steuer­berater sollten daher stärker als bisher herausstellen, dass sie auch auf dem Gebiet der Vermögensberatung und der Vermögensverwaltung qualifiziert sind und diese Dienstleistungen auch bewerben. Anknüpfungspunkt hierfür ist der Einblick des Beraters in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Mandanten, sodass die private Vermögensplanung als Dienstleistungs­segment herausgestellt und in das Kanzleimarketing einbezogen werden sollte. Nachfolgend werden die berufsrechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen für die Vermögensberatung und Ver­mögensverwaltung dem Steuerberater dargelegt, wobei auch auf haftungsrechtliche Fragen und die Vergütung eingegangen wird.

Vermögensberatung und -verwaltung sind erlaubt

Neben dem Kernbereich der steuerberatenden Leistungen sind Steuerberatern nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes auch wirtschaftsberatende Tätigkeiten erlaubt. Die für Steuerberater ­geltenden Berufspflichten, insbesondere die unabhängige und ­verschwiegene Berufsausübung, gelten auch hier. Darüber hinaus muss im Rahmen der gewissenhaften und eigenverantwortlichen Tätigkeit das erforderliche Fachwissen vorhanden sein, um eine sachgerechte und qualifizierte Beratung sicherzustellen. Da ­Steuerberater aufgrund des sich jährlich ändernden Steuerrechts gehalten sind, sich ohnehin ständig fortzubilden, sollte es dem ­Berufsstand leichter als anderen Wettbewerbern fallen, sich die notwendige Kompetenz anzueignen. Gefordert sind hierbei auch die berufsständischen Kammern und Steuerberaterverbände, die Steuerberatern diese Dienstleistung nicht nur als zukunftsträchtig herausstellen sollten, sondern auch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen anbieten könnten.

Bedenken, dass Steuerberater, die auf dem Gebiet der Vermögensberatung und Vermögensverwaltung tätig sind, eine ­berufsrechtlich unzulässige gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind unbegründet. Es ist vielmehr auch dann von einer erlaubten wirtschaftsberatenden Leistung auszugehen, wenn sie ausschließlichen Charakter hat; die Freiberuflichkeit bleibt selbst in diesem Fall gewahrt.

Einhaltung der Berufspflichten sicherstellen

Die Vermögensberatung wird als private Vermögens- und Vorsorge­planung durch einen qualifizierten Berater definiert. Neben der ­Abdeckung allgemeiner Lebensrisiken soll ein Höchstmaß an ­Rentabilität unter Beachtung der Grundsätze zur Nachhaltigkeit ­erzielt werden. Für dieses Ziel sind folgende Schritte notwendig:
– Relevante Mandantendaten zusammenstellen,
– Vermögensanalyse,
– Einholung von Angeboten zur Vermögensanlage nach der ­Weisung des Mandanten und
– unabhängige Beurteilung der Angebote und abschließende Auswahl durch den Auftraggeber.

Unabhängigkeit der Beratung bedeutet hierbei die ­uneingeschränkte Aufrechterhaltung und Wahrung der beruflichen Entscheidungsfreiheit. Sachfremde Einflüsse und Eigeninteressen des Steuer­beraters bei einer Anlageempfehlung sind auszuschließen, da sie einer unvoreingenommenen und vorurteilsfreien Beurteilung ­entgegenstehen. Dies gilt vor allem für die Entgegennahme von Provisionen oder Prämien von Dritten für die Vermittlung ohne Kenntnis des Mandanten. Wird dagegen dem Mandanten offenbart, dass zum Beispiel eine Provision anfällt und wird diese an ihn ausgekehrt, bleibt die Unabhängigkeit des Steuerberaters gewahrt.

Aufgabe des Steuerberaters ist somit, seinem Mandanten entsprechend der von ihm unterbreiteten Vorgaben die geforderte und notwendige Entscheidungshilfe zu geben, damit er eine eigenständige Anlageentscheidung treffen kann. Die Beraterrolle entspricht ­somit der eines Lotsen oder Coaches, der seinen Auftraggeber durch sein Informationsmanagement beratend zur Seite steht und auf „Untiefen“ aufmerksam macht. Dabei kommt es entscheidend darauf an, den Mandanten als Entscheidungsträger bei der ­Anlageentscheidung herauszustellen. Es empfiehlt sich deswegen, die oben genannten Schritte als Auftragsgegenstand ausdrücklich in die schriftliche Vereinbarung aufzunehmen und die Stellung des Mandanten als „Letztentscheider“ herauszustellen, um die unabhängige Beratung zu dokumentieren. Nach der Entscheidung des Auftraggebers für eine oder mehrere Anlageformen könnte der Steuerberater darüber hinaus als Vermögensverwalter fungieren und seinen Mandanten in Form eines Monitoring oder Reporting über die Entwicklung seines Investments regelmäßig unterrichten. Entsprechend der Weisungen des Mandanten kann der Steuer­berater in Form der Verwaltungstreuhand auch ermächtigt sein, Änderungen und Umschichtungen des Anlagevermögens vor­zunehmen oder Auszahlungen, auch an Dritte, zu veranlassen.

Haftungsfragen

Steuerberater sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese Versicherung deckt nicht nur Schäden, die durch eine fehlerhafte Steuerberatung verursacht wurden, ab. Sie bietet auch Deckung für mögliche Schäden, die bei der Berufsausübung von vereinbaren Tätigkeiten entstehen. Bei der Vermögensberatung und -verwaltung ist entscheidend, dass der Steuerberater keine Empfehlung für eine Anlageform ausspricht, sondern lediglich seinem Auftraggeber die Vor- und Nachteile eines Investments entsprechend der Vorgaben aufzeigt. Sollten sich insbesondere die Erwartungen hinsichtlich einer Rendite der getätigten Anlage nicht erfüllen, kann hierfür vom Steuerberater kein Schadensersatz verlangt werden, da der Mandant die Anlageentscheidung traf. Im ­Übrigen bestimmen die Versicherungsbedingungen, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der ­entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen ­Geschäften ­erstreckt. Zudem sollte beachtet werden, dass eine ­geschäftsführende Treuhand des Steuerberaters ebenfalls nicht vom Schutz der Haftpflichtversicherung erfasst wird. Dieser besteht nur bei einer ­Verwaltungstreuhand, das heißt, wenn der Steuerberater nach den Weisungen seines Auftraggebers Vermögen verwaltet, im eigenen Namen jedoch keine Anlageentscheidungen trifft.

Im Übrigen kann durch schriftliche Vereinbarung die Berater­haftung nach Paragraf 67 a Steuerberatungsgesetz beschränkt werden. Schließlich könnte man daran denken, die beratende Tätigkeit in Vermögensangelegenheiten in eine eigens hierfür gegründete Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH auszu­lagern, um auch auf diese Weise eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei wirtschaftlich bedeutsamen oder risikoreichen Beratungen eine Haftpflichtversicherung für diesen speziellen Einzelfall abschließbar ist. Hierzu sollte frühzeitig der Versicherer angesprochen werden.

Angemessenes Honorar für gute Beratung

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBV) gilt lediglich für den Kernbereich der steuerberatenden Tätigkeit, jedoch nicht für Beratungen in Vermögensangelegenheiten. Sofern mit dem ­Mandanten keine schriftliche Honorarabsprache getroffen wird, gilt entsprechend den Vorschriften des BGB die „übliche Vergütung“. Dabei wird von einer Zeitgebühr auszugehen sein, wobei der Stundensatz bis 300 Euro reichen kann. Bei einer gesonderten Vereinbarung bezüglich des Honorars kann ein höherer Stundensatz mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Auch bei der ­Vermögensverwaltung in Form der Verwaltungstreuhand erhält der Steuerberater, sofern keine gesonderte Honorarabrede ­­getroffen wurde, die „übliche Vergütung“. Je nach Höhe des Anlagever­mögens werden hierbei ein bis zwei Prozent des verwalteten ­Vermögens als Jahresvergütung berechnet werden können.

Ausblick

Die klassische Steuerberatung, das heißt Buchhaltungstätigkeiten und die Erstellung von Steuererklärungen, wird für den steuer­beratenden Beruf in den nächsten Jahren an Bedeutung verlieren. Nicht unerhebliche Honorarumsätze werden wegfallen. Es gilt ­deswegen, neue Geschäftsfelder zu erschließen und sich hierauf frühzeitig vorzubereiten. Die Vermögensberatung und die Vermögensverwaltung sind Tätigkeitsgebiete, die als mit dem Beruf vereinbare wirtschaftsberatende Leistungen zukunftsträchtig sind, der Mandantenbindung dienen und neue Aufträge generieren können.

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