BVI übt Kritik an Dora-Standards
Technische Regulierungsstandards zur Dora-Verordnung als „Bürokratiemonster“ in der Kritik. Konsultationspapier bemängelt fehlende Proportionalität.
Derzeit werden die Technischen Regulierungsstandards (Level-2-Maßnahmen) zur Dora-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2254) und der sie begleitenden Richtlinie, Richtlinie (EU) 2022/56, diskutiert. Mit der Dora-Verordnung (Digital Operational Resilience Act) will die EU-Kommission einen einheitlichen Rahmen für ein umfassendes Risikomanagement für Cybersicherheit sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf den Finanzmärkten schaffen.
Kritik an Technischen Regulierungsstandards
Wie die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung zum Jahresanfang berichtet hatte, wurde die Dora-Verordnung am 27. Dezember 2022 zusammen mit der sie begleitenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Dora-Verordnung ist demnach seit dem 16. Januar 2023 (20 Tagen nach der Veröffentlichung) in Kraft und ist 24 Monate später anzuwenden. Auch die Umsetzungsfrist für die Richtlinie endet am 17. Januar 2025.
Proportionalitätsgrundsatz aus der Verordnung fehlt
Der gemeinsame Ausschuss der EU-Behörden veröffentlichte laut BVI im Juni 2023 Vorschläge für weitergehende Maßnahmen. Nun kritisiert der deutsche Fondsverband BVI die Level-2-Maßnahmen scharf.
Zum Gesamtpaket der Konsultationen sagt Peggy Steffen, Leiterin Risikomanagement beim BVI: „Die Vorschläge der EU-Behörden sind ein Bürokratiemonster, da sie für die nicht kritische IKT-Struktur der Fondsgesellschaften zu einem unverhältnismäßig hohen Umsetzungs- und Überwachungsaufwand führen würden. Vor allem ist es nicht zielführend, die Anforderungen, die die Eba (European Banking Authority) bereits für Banken und deren kritische Infrastrukturen entwickelt hat, eins zu eins auf alle Finanzunternehmen zu übertragen. Vielmehr sollte sich der in der Dora-Verordnung festgelegte Proportionalitätsgrundsatz auch in den Level-2-Maßnahmen wiederfinden. Hierzu sollten auch die von der Esma (European Securities an Markets Authority) in ihren Leitlinien zur Cloud-Auslagerung für Asset Manager und Wertpapierfirmen festgelegten Grundsätze angemessen in den Vorschlägen berücksichtigt werden.“
Der BVI hat im Rahmen der Konsultation zur Level-2-Gesetzgebung der EU mehrere Stellungnahmen auf seinen Internetseiten veröffentlicht.
Nachtrag zum 19.9.2023: Der BVI hat insgesamt vier Stellungnahmen mit über 40 Seiten zum Thema veröffentlicht. Interessierte finden diese unter den nachfolgenden Links zur Mitteilung.
Autoren: Daniela EnglertSchlagworte: Asset Manager | Europäische Union | Fondsgesellschaften | Risikomanagement
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