Recht, Steuer & IT
27. April 2020

Bafin veröffentlicht Auslegungsentscheidung

Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik von bAV-Einrichtungen. Informationen zur Nachhaltigkeit gefordert.

Die Bafin hat am Freitag eine Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht. Diese konkretisiert die Vorgaben gemäß der Paragrafen 234i, 239 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Danach haben die EbAV der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen.

Die Erklärung muss spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres vorliegen. Zudem muss diese unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik vorliegen.

Wie die Behörde schreibt ist in dieser Erklärung zumindest auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung einzugehen. Ebenso einzugehen ist auf die Strategie, sofern zutreffend, in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Die EbAV muss die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.

Weiter erfolgte ein Hinweis zur knapp bemessenen Frist: Vor dem Hintergrund des Veröffentlichungsdatums dieser Auslegungsentscheidung und der Corona-Pandemie werde es die Bafin nicht beanstanden, wenn die EbAV die Auslegungsentscheidung in ihrer Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik im Jahr 2020 nicht mehr berücksichtigen können.

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