Stiftungen
5. Mai 2023

„Viele kleine Stiftungen sehen sich als notleidend an“

Kleine und mittlere Stiftungen stehen vor großen Herausforderungen. Im Interview erläutert Stiftungsexpertin Dr. Verena Staats Eckpunkte des neuen Stiftungsrechts. Und sie hebt hervor, worauf Stiftungen achten müssen, die miteinander verschmelzen möchten.

Frau Dr. Staats, wie geht es den kleinen und mittelgroßen deutschen Stiftungen derzeit?

Dr. Verena Staats: Kleine und mittlere Stiftungen stehen insbesondere wegen der seit Jahren niedrigen Zinsen vor großen Herausforderungen. Obwohl Entspannung bei der Zinsentwicklung zu verzeichnen sind, treffen die Stiftungen – auch abhängig von ihrer unterschiedlichen Ausrichtung – die stark steigenden Energiepreise, vor allem aber die Inflationsentwicklung. Aus Gesprächen mit Stiftungsorganen erfahren wir, dass es weiterhin schwierig für Stiftungen ist, ausreichend ausschüttungsfähige Erträge zu generieren und gleichzeitig den Erhalt des Vermögens zu gewährleisten.

Um ein besseres Bild von der finanziellen Lage der Stiftungen zu erhalten, werden wir im Rahmen unseres Stiftungspanels künftig standardisierte, sich jährlich wiederholende Fragen stellen, damit wir verlässlichere Aussagen zu Trends und Kontinuität im Stiftungssektor machen können. Eines der jährlich wiederholten Module befasst sich mit dem Stiftungsvermögen, Erträgen und den Ausgaben der Stiftungen. Neben den finanziellen müssen sich die Stiftungen auch zahlreichen anderen Herausforderungen stellen. Dazu gehören in den letzten Jahren wachsende „regulatorische“ Anforderungen oder Nachwuchsprobleme.

Insbesondere Stiftungen, die sich sozialen Zwecken wie die Förderung der Jugend- oder Altenhilfe oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen zur Aufgabe gemacht haben, trifft der Fachkräftemangel sehr hart. Außerdem ist es üblich, dass bei den kleinen bis mittlere Stiftungen ehrenamtlich tätige Gremienorgane aktiv sind, selbst wenn es auch hauptamtliche Beschäftigte gibt. Wir merken, dass auch hier die „Nachwuchsprobleme“ stetig zunehmen.

Wollen manche Stiftungen aufgrund externer Faktoren wie der Inflation schließen?

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts werden grundsätzlich für einen sehr langen Zeitraum errichtet – sogenannte Ewigkeitsstiftung. Sie können daher, soweit sie nicht als Verbrauchsstiftung ausgestaltet sind, nicht so einfach „schließen”. Dies gilt nach geltender Rechtslage, aber auch wenn die Reform des Stiftungsrecht am 1. Juli 2023 in Kraft tritt. Für tiefgreifende Strukturänderungen – im Extremfall auch die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung – müssen immer besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine hohe Inflationsrate allein reicht dazu nicht aus. Aber natürlich spüren viele kleine Stiftungen neben der anhaltend schlechten Zinssituation und der anhaltend hohen Inflationsrate zunehmend Druck und sehen sich langfristig geschwächt und vielleicht im schlimmsten Fall nicht mehr als „überlebensfähig“ oder „notleidend“ an.

Die Stiftungen sind grundsätzlich verpflichtet, das sogenannte Grundstockvermögen zu erhalten. Eine weitere gesetzliche Konkretisierung gibt es nicht, der Vermögenserhalt ist daher nicht pauschal gegenständlich, nominal oder real zu verstehen. Dies wird sich zukünftig eindeutig aus den bundesrechtlichen Regelungen zu den Stiftungen ergeben (§§ 80 ff. BGB). Eine Pflicht zum realen Kapitalerhalt, wie es sich etwa derzeit noch aus dem Bayerischen Landesstiftungsgesetz ergibt, wird spätestens zum 1. Juli 2023 unwirksam und ist im jetzigen Entwurf zur Änderung des Bayerischen Landesstiftungsgesetz auch nicht mehr vorgesehen.

Trotzdem darf man natürlich nicht verheimlichen, dass der reale Kapitalerhalt mit Blick auf die Langfristigkeit einer Stiftung erstrebenswert ist, will man das Vorliegen einer „schleichenden Verbrauchsstiftung“ aufgrund der Inflation vermeiden. Nimmt man zum Beispiel ein langfristiges Inflationsziel von zwei Prozent pro Jahr an, heißt das für eine Stiftung nach zehn Jahren einen Kaufkraftverlust von rund 20 Prozent. Bei einer Inflation von zwei Prozent und einem angenommenen Nominalzins von zwei Prozent bleibt dann eigentlich nichts übrig. Um die Leistungsfähigkeit der Stiftung zu erhalten, bliebe dann eigentlich nur noch die Möglichkeit über Kursgewinne die Leistungsfähigkeit der Stiftung zu erhalten.

Dass die Stiftungen aber zunehmend aufgrund der Ertragslage und fehlender Gremien unter Druck sind, merken wir auch den Anfragen, die an uns gestellt werden. Dabei geht es vor allem aber um die Frage, ob die Stiftung mit einer anderen Stiftung „verschmolzen“ werden kann oder sich in eine Verbrauchsstiftung wandeln kann. Kennzeichen einer Verbrauchsstiftung ist ja gerade, dass das (Grundstock-)Vermögen der Stiftung nicht dauerhaft erhalten bleiben muss, sondern über einen Zeitraum, der mindestens zehn Jahre beträgt, abgeschmolzen werden kann.

Die zunehmenden Frage nach einem möglichen Zusammengehen („Verschmelzung“, Anm. d. Red.) mit einer anderen Stiftung oder die Umwandlung in Verbrauchsstiftung dürfte wohl auch damit zusammen hängen, dass bei den Stiftungen allgemein die Erwartung besteht, dass sich mit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 die Regularien für ein Zusammengehen oder Umwandlung in Verbrauchsstiftung erleichtern, zumindest aber zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen, dass es also für die sogenannten notleidenden Stiftungen Lösungen gibt.

Die geltende Rechtlage bietet auf Landesebene derzeit ein sehr zersplittertes Bild, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zusammengehen im Sinne einer „Verschmelzung“ von Stiftungen möglich ist. Wir sprechen hier rechtlich von einer Zusammenlegung oder Zulegung. Unter einer Zusammenlegung versteht man, wenn zwei oder mehrere Stiftungen in einer neu zu gründenden Stiftung zusammengeführt werden. Wenn die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Stiftungen erlischt, geht ihr jeweiliges Vermögen auf die neue aufnehmende Stiftung über. Eine Zulegung ist dagegen eine Zusammenführung von Stiftungen, bei der eine oder mehrere Stiftungen in einer bestehenden, nach der Zusammenführung fortbestehenden Stiftung aufgehen. Die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Stiftung erlischt, ihr Vermögen geht auf die Stiftung über, in der sie aufgeht.

Mit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform sind Zusammenlegung und Zulegung dann bundeseinheitlich im BGB geregelt. Grundsätzlich ist dann ein Zusammengehen in einer der Formen möglich, wenn sich bei der Stiftung, die zusammengeführt werden soll, die Verhältnisse nach ihrer Errichtung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung erfolgt, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Kompetenz für den Zusammenführungsbeschluss liegt bei den jeweils zuständigen Organen der Stiftung, darüber hinaus ist eine Genehmigung der Stiftungsbehörde notwendig.

Dagegen bietet das bisherige Recht keine Möglichkeit zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Auch dies wird ab dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich geregelt. Eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist dann, vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung, möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar ist. Für eine Umwandlung muss also keine Unmöglichkeit der Zweckerfüllung vorliegen. Vielmehr ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, Maßstab dürfte wohl der sein, der für die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig gilt.

Die sofortige „Schließung“ einer Stiftung im Sinne einer Aufhebung oder Auflösung ist bereits jetzt und auch in Zukunft nur dann möglich, wenn der Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, wobei immer zuerst zu überlegen ist, ob nicht eine Satzungsänderung Erleichterung bringen kann. Im Ergebnis wird es insbesondere für notleidenden Stiftungen klarere und einheitliche Reglungen geben. Wie dann die konkrete Umsetzung aussieht, bleibt abzuwarten.

Was raten Sie den Gremien insbesondere im Hinblick auf den gefährdeten Substanzerhalt?

Wir als Verband dürfen keine konkreten Anlageempfehlungen geben, zumal die Frage des Vermögenserhalts auch individuell von der Satzung und gegebenenfalls den Vorgaben des Stifters oder der Stifterin abhängt. Grundsätzlich lautet aber unsere Empfehlung, dass sich der Vorstand einer Stiftung erst einmal mit dem Thema Vermögen beschäftigen muss. Gerade kleine und mittlere Stiftungen sollten ihre Vermögensverwaltung professionalisieren und die Finanzkompetenz in ihren Reihen stärken. Möglich ist es auch, sich zusätzlich Personen mit entsprechender Fachkompetenz an Bord zu holen, die das zuständige Stiftungsgremium beraten. Daneben sollte sich eine Stiftung Anlagerichtlinien und darauf aufbauend eine Anlagestrategie formulieren, da ein Agieren im praktisch freien Raum zu zusätzlichen Haftungsrisiken führen kann. Klar definierte und von den zuständigen Organen oder Gremien verabschiedete Anlagerichtlinien schaffen dagegen einen verbindlichen Rahmen, in dem die Stiftung sich abgesichert bewegen kann.

Mit Blick auf die ab dem 1. Juli 2023 im BGB kodifizierte Business Judgement Rule, wonach eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln, werden Anlagerichtlinien zukünftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Anlagerichtlinien bieten den verantwortlichen Gremienmitgliedern doch den entsprechenden Rahmen, in dem sich ihre Ermessensentscheidung bewegen soll.

Daneben muss man sich klar machen, dass es den einzigen Erhalt so nicht gibt. Mit Blick auf den Vermögenserhalt muss eine Stiftung zunächst Überlegungen anstellen, welche Art des Kapitalerhalts verfolgt wird. Gibt es etwa Vermögensgegenstände, die gegenständlich erhalten bleiben müssen (zum Beispiel Immobilien, Anm. d. Red.)? Oder verfolgt die Stiftung ein nominales Kapitalerhaltungskonzept, so dass alle Erträge für die Erfüllung der Zwecke verwendet werden können? In diesem Fall wird es der Stiftung vielleicht vor allem darum gehen, hohe Erträge zu generieren und daher ertragsorientierter etwas in besser verzinste Bestände anzulegen. Hat sich die Stiftung einem realen Kapitalerhaltungskonzept verschrieben, dann kann die Stiftung neben einer im steuerlichen Rahmen zulässigen Rücklagenbildung in Erwägung ziehen, ihre Leistungsfähigkeit über Kursgewinne zu erhalten.

Soweit nur der nominale Erhalt, mit der oben aufgrund der Inflation beschriebenen Problematik des schleichenden Verbrauchs des Vermögens, verfolgt wird, können diese Stiftungen spätestens ab dem 1. Juli 2023 auch hier auf Erleichterungen hoffen. Denn ab dann ist unmissverständlich im BGB festgeschrieben, dass diese sogenannten Umschichtungsgewinne, die jedenfalls nach der Surrogationstheorie zum erhaltungspflichtigen Stiftungsvermögen gehörten, auch für die Zwecke verwendet werden dürfen.

Sollten Stiftungen versuchen, mehr Mittel einzuwerben? Oder reicht das nicht, um den Stiftungszweck nachhaltig umzusetzen?

Ein Großteil der kleinen und mittleren Stiftungen war und ist sicherlich darauf angewiesen, neben den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen weitere Mittel einzuwerben, um überhaupt ihre Zwecke zu erfüllen. Zu den Mitteln zählen Spenden, Zustiftungen, aber auch Fördermittel von anderen Organisationen, öffentliche Zuwendungen und auch das Eingehen von Sponsoring mit Unternehmen. Einige gerade kleine Stiftungen sind in der Einwerbung von Mitteln überaus erfolgreich. Man darf nur nicht die Augen davor verschließen, dass die erfolgreiche Mitteleinwerbung Zeit und Geld kostet, oftmals ist dazu auch eine Anfangsinvestition notwendig, die sich erst einige Jahre später oder vielleicht auch erst nach Jahrzehnten – wie zum Beispiel beim sogenannten Erbschaftsmarketing – auszahlt.

Meines Erachtens bietet auch das Sponsoring gute Chancen, Mittel für den guten Zweck zu generieren. Soweit man die Erwartungshaltung der Vertragspartner, denn das ist in der Regel ein Sponsoring, von Beginn an offenlegt und die Rahmenbedingungen am besten schriftlich dokumentiert, bringt auch diese Art der Kooperation keine steuerlichen Fallstricke mit sich. Grundsätzliche Bedenken einiger Menschen gegen den Abschluss von Sponsoring-Vereinbarungen können beispielsweise damit ausgeräumt werden, dass sich die Stiftung Richtlinien gibt, mit welcher Art von Unternehmen man grundsätzlich nicht kooperiert.

Nehmen Sie ein gewisses Interesse wahr, wonach ursprünglich auf Dauer aufgesetzte Stiftung zu einer Verbrauchsstiftung umgestaltet werden sollen, um wenigstens kurzfristig etwas zu leisten, statt langfristig zu darben?

Ja, auf jeden Fall. Gerade letzte Woche haben mich zwei Mitglieder angerufen, die diesbezüglich um Beratung gebeten haben. In dem einen Fall ging es um eine Stiftung, die von einem Ehepaar errichtet worden ist und die nun beide über 80 Jahre alt sind. Das Stifterehepaar war als Vorstand sehr engagiert in der Stiftungsarbeit und hat trotz kleinem Stiftungsvermögen erfolgreich öffentliche Fördermittel akquiriert. Beide wollen nun ihre Vorstandstätigkeit niederlegen beziehungsweise stark einschränken, ein neues Vorstandsmitglied ist nicht in Sicht. Das Stifterehepaar hatte bereits im Rahmen der Errichtung vor 18 Jahren mit der Überlegung gespielt, dass irgendwann „Schluss“ ist.

Worauf muss man bei einem solchen, vermutlich komplizierten juristischen Schritt als Stiftung achten? 

Oben wurde bereits erläutert, dass die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ab Mitte des Jahres kodifiziert ist. Soweit die Satzung der Stiftung keine andere Regelung vorsieht, ist die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllbar ist und nach der Umwandlung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks während des Verbrauchszeitraums gesichert ist. Hier bedarf es also einer entsprechenden Darlegung und Begründung durch die zuständigen Organe der Stiftung unter Beachtung des (mutmaßlichen) Stifterwillens. Neben eines entsprechenden Organbeschlusses bedarf es der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Daher ist eine Abstimmung mit der Stiftungsbehörde im Vorfeld zu empfehlen. Rechtsfolge der Umwandlung ist dann, dass das Vermögen nicht mehr dauerhaft erhalten werden muss, sondern in dem festgelegten Verbrauchszeitraum verbraucht wird. Außerdem bedarf es einer Bestimmung zur Verwendung des Stiftungsvermögens in zeitlicher Hinsicht.

Macht es aus Ihrer Sicht Sinn, dass Stiftungen enger zusammenarbeiten, um zu überleben? Zum Beispiel in der Vermögensanlage.

Die Frage, ob eine Stiftung kooperiert, trifft sie natürlich immer selbst. Meines Erachtens macht es aber durchaus Sinn, sich über Kooperationen jeglicher Art Gedanken zu machen, um unter anderem Synergien zu erfahren und die oft geringen Mittel so wirksam wie möglich einzusetzen. Für eine inhaltliche Kooperation kann zum Beispiel sprechen, dass allein größere Projekte nicht gestemmt werden können und auch nicht immer alles neu gedacht werden muss (Stichwort: Social Franchising, Anm. d. Red.). Das seit gut zwei Jahren reformierte Gemeinnützigkeitsrecht bringt hier auf jeden Fall bereits Erleichterungen in der Umsetzung.

Welche Aspekte sind beim Pooling von Stiftungsvermögen von Bedeutung?

Die Idee, Stiftungsvermögen zu poolen ist ja keine neue. Gerade in den letzten 15 Jahren gibt es einige Player, die sich hier spezialisiert haben und ein entsprechendes Angebot bereithalten und auch die entsprechenden regulatorischen Voraussetzungen erfüllen. Für die kleinen Stiftungen kann das Pooling vorteilhaft sein, da es ihnen bessere Marktzugangschance bringt, die sie als kleine Stiftung nicht hätten. Als Problem für Stiftungen kann sich aber unter anderem erweisen, dass die eigene Anlagerichtlinie oder auch Satzung eine Hürde darstellen und die durch den Pool geplante Investition nicht zulässt.

Gewinnt dieses Thema jetzt an Bedeutung? 

Die Fragen zum Vermögenspooling kommen immer wieder vor. Derzeit haben die Fragen, die uns erreichen, aber noch nicht zugenommen.

Dr. Verena Staats ist Leiterin Recht und Vermögen und Mitglied der Geschäftsleitung im Bundesverband Deutscher Stiftungen (BVDS) in Berlin. Die Fragen stellte Tobias Bürger. 

Hintergrund: Auf Bundesebene wurde im vergangenen Jahr die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im Rahmen der viel diskutierten Stiftungsrechtsreform beschlossen. Mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes (StiftRVG) zum 1. Juli 2023 wird das Stiftungsprivatrecht abschließend und bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sein.

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